Steuerliche Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen
So genannte außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Privatbereich des Augenarztes zuzurechnen sind. Ihre steuerliche Berücksichtigung erfolgt aus sozialen Gründen und wird nur auf Antrag gewährt. Sie sind grundsätzlich nicht in voller Höhe abzugsfähig. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin) erläutert die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen.

