Berufspolitik

Ab 1. Oktober: IVOM im EBM und Qualitätsicherung in Kraft

Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) wird zum 1. Oktober in den EBM aufgenommen. Gleichzeitig tritt die neue Vereinbarung zur Qualitätssicherung in Kraft. Sie regelt die fachlichen, räumlichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen und die ärztliche Dokumentation. Die Vereinbarung legt fest, dass Vertragsärzte eine Genehmigung ihrer KV benötigen und was bei ihrem Antrag nachzuweisen ist.

IVOM: BDOC fordert gleiche Bedingungen für Klinik- und Praxisärzte

Mit der geplanten Aufnahme einer Gebührenordnungsposition für die IVOM in den EBM ist keine gleichzeitige Aufnahme der IVOM als Leistung in den sogenannten AOP-Vertrag der Krankenhäuser vorgesehen, kritisiert auch der Bundesverband Deutscher Ophthalmochirurgen, BDOC, und warnt – ähnlich wie zuvor bereits die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) sowie einige Patientenverbände – vor einem Versorgungsproblem für die Patienten. In den bettenführenden Häusern werden nach Angaben des BDOC pro Jahr weit über 100.000 IVOM ambulant erbracht. Die Versorgung der Patienten sei gut und basiere auf der freien Arztwahl der Patienten. Die jetzige Situation würde bedeuten, dass viele Patienten sich einen neuen Augenarzt für ihre chronische Erkrankung suchen und dabei gegebenenfalls weite zusätzliche Wege in Kauf nehmen müssten, kritisiert der Verband.

DOG sieht AMD-Therapie in Kliniken gefährdet

Bei der Behandlung von Patienten mit feuchter altersabhängiger Makuladegeneration (AMD) und anderen Makulaerkrankungen könnte es bald zu dramatischen Engpässen kommen. Davor warnt die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG). Hintergrund: Ab 1. Oktober wird die Spritzentherapie in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und damit reguläre Kassenleistung bei niedergelassenen Augenärzten. Krankenhäuser und Universitätskliniken können die Behandlung jedoch nicht über den EBM und damit kostendeckend abrechnen. Bestehende Verträge mit den Universitäten wurden von Seiten der Krankenkassen zum 1. Oktober teilweise schon gekündigt, teilt die DOG mit.

IVOM ab 1. Oktober im EBM

Nicht überraschend, aber doch ziemlich plötzlich erfolgte Ende Juni der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Einführung einer EBM-Ziffer für die intravitreale Medikamenteneinbringung (IVOM). Wie zu erwarten war, wird die Honorierung der ärztlichen Leistung geringer ausfallen als bisher, die Verlaufsdiagnostik mit dem OCT ist nicht Bestandteil des neuen EBM und nur noch zugelassene Medikamente sind abrechnungsfähig. Am meisten überrascht, dass rund um den neuen EBM noch zahlreiche Detailfragen offen sind – so beispielsweise die Frage, an welche Auflagen und Bedingungen die Durchführung der IVOM gebunden ist. Neben offenen Aspekten zur Umsetzung der EBM-Ziffer lautet jedoch eine für viele Augenärzte ganz maßgebliche Frage: Bleiben die Selektivverträge mit den Krankenkassen zur Abrechnung der IVOM erhalten? DER AUGENSPIEGEL sprach mit Uta B. Webersin, Co-Geschäftsführerin des Bundesverbandes Deutscher OphthalmoChirurgen (BDOC).

IVOM ab Oktober im EBM

Die intravitreale Medikamenteneingabe zur Behandlung von Augenerkrankungen wie unter anderem der feuchten altersbedingten Makuladegeneration wird zum 1. Oktober als neue Leistung in den EBM aufgenommen. Wie die KBV nach Einigung mit dem GKV-Spitzenverband mitteilt, wird die Leistung extrabudgetär vergütet.

Begehungen augenärztlicher Praxen

Optimale Vorbereitung auf eine mögliche Inspektion durch Behörden
Die Anforderungen an die Qualität in der ambulanten Medizin haben sich in den letzten Jahren zunehmend gewandelt: War früher die Qualität medizinischer Leistungen nur bei Schadens- und Komplikationsfällen rechtlich relevant, bestehen heute Qualitätsanforderungen, die normativ geregelt und nachzuweisen sind. Arztpraxen werden in diesem Zusammenhang immer häufiger mit Überwachungen und Inspektionen durch staatliche Behörden konfrontiert, deren Rechte und Pflichten auf unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen beruhen, beispielsweise dem Infektionsschutzgesetz, dem Medizinproduktegesetz und dem Arbeitsschutzgesetz. Hinzu kommen länderspezifische Gesetze, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und auch Bestimmungen zur Qualitätssicherung entsprechend SGB V-Verträgen. Inspektionen von Arztpraxen werden mit oder auch ohne Ankündigung durchgeführt und können sowohl wirtschaftliche Konsequenzen haben als auch haftungsrechtliche Risiken bergen. Dr. Peter Heinz (Schlüsselfeld) erläutert das erforderliche Praxismanagement als optimale Vorbereitung für eine mögliche Inspektion.

Novartis und APOSAN-Tochter schließen vorerst Vergleich

Im Streit um die Auseinzelung von Flüssigarzneimitteln haben Novartis und die Aposan-Tochter Apozyt bis zum Abschluss des Berufungsverfahren einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen: Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens verzichtet die Aposan-Tochter auf die Auseinzelung von Lucentis, das seit 15. März als zugelassene Lucentis-Fertigspritze von Novartis auf dem deutschen Markt verfügbar ist.

Neuer Vertrag zum Amblyopiescreening in Westfalen-Lippe

Die DAK-Gesundheit und die Kassenärztlichen VereinigungWestfalen-Lippe (KVWL) haben mit Wirkung zum 1. Januar2014 einen Vertrag über eine augenärztliche Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern vereinbart. Die Vorsorgeuntersuchung umfasst dabei u.a. eine ausführliche Anamnese, eine Sehschärfenmessung sowie eine Refraktionsbestimmung. Darüber hinaus erhalten die versicherten Kinder innerhalb von sieben Werktagen einen Untersuchungstermin.

Auseinzelung: Landgericht Hamburg entscheidet zugunsten Novartis

In der Auseinandersetzung zwischen dem Pharmaunternehmen Novartis und dem pharmazeutischen Hersteller Apozyt um das Auseinzeln von Lucentis in Fertigspritzen hat das Landgericht Hamburg zugunsten von Novartis entschieden und Apozyt den Umfüllprozess und Vertrieb von Fertigspritzen ohne eigene arzneimittelrechtliche Zulassung untersagt (AZ 416 HKO 78/11). Während Novartis in einer Stellungnahme die Entscheidung begrüßt, kündigt Apozyt an, in Berufung zu gehen.