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Ab 1. Oktober: IVOM im EBM und Qualitätsicherung in Kraft

Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) wird zum 1. Oktober in den EBM aufgenommen. Gleichzeitig tritt die neue Vereinbarung zur Qualitätssicherung in Kraft. Sie regelt die fachlichen, räumlichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen und die ärztliche Dokumentation. Die Vereinbarung legt fest, dass Vertragsärzte eine Genehmigung ihrer KV benötigen und was bei ihrem Antrag nachzuweisen ist.

250 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund

Demnach muss der Arzt die Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ führen und mindestens 250 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund selbständig unter Anleitung ausgewertet haben. Er hat die Durchführung von 100 intraokularen Eingriffen (ohne Lasertherapie) und die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen IVM-Kurs nachzuweisen.

Operationsraum und OP-Mikroskop

Zudem muss der Arzt über einen Operationsraum verfügen, die Anwendung der fachgerechten Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren nachweisen sowie ein OP-Mikroskop vorhalten. Indikation und Durchführung der IVM sind zu dokumentieren.

Übergangsregelung bis März 2015

Die Vereinbarung sieht auch eine Übergangsregelung vor: Augenärzte, die vor dem 1. Oktober 2014 in einem Operationsraum IVM-Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt haben (z.B. im Rahmen der Kostenerstattung), dürfen dies vorerst weiterhin bis März 2015. Voraussetzung ist, dass sie bis Ende 2014 eine Genehmigung beantragt und die fachlichen, räumlichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen der QS-Vereinbarung nachgewiesen haben.

Extrabudgetäre Vergütung

Die Vergütung der IVM-Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen.

Quelle:
KBV
http://www.kbv.de

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