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OCT als Kassenleistung aufgrund eines Systemversagens?

Aktuelles Urteil verpflichtet Krankenkasse zu Kostenübernahme
Die Optische Kohärenztomographie kam 1996 erstmals in der Augenheilkunde zum Einsatz und hat seither eine rasante Entwicklung verzeichnet. Sie ist ein wichtiges Verfahren zur frühen Diagnostik von Netzhauterkrankungen und laut Leitlinien der augenärztlichen Fachgesellschaften unverzichtbar bei der Verlaufskontrolle im Rahmen der IVOM-Therapie bei chronischen Netzhauterkrankungen. Dennoch ist die OCT nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen abgebildet und bislang für den Patienten eine IGeL-Leistung. Ein Urteil des Sozialgerichts Rostock hat nun erstmals eine Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet. Karl-Heinz Ackermann, Geschäftsführer der Augenärztegenossenschaft Mecklenburg-Vorpommern (Neubrandenburg) und Rentenberater, berichtet über das Urteil.

Die Optische Kohärenztomographie (OCT) stellt eine seit vielen Jahren etablierte und unverzichtbare Möglichkeit zur präzisen retinalen Diagnostik insbesondere bei der Verlaufskontrolle chronischer Netzhauterkrankungen wie der neovaskulären Altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) oder im Rahmen der Therapie des Makulaödems nach RVV oder der diabetischen Makulopathie dar.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Januar 2015.

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