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Augenärztliche Strukturpauschale ab April auch bei IVM

Konservativ tätige Augenärzte, die nur die intravitreale Medikamenteneingabe als operative Leistung durchführen, können ab April 2015 auch die augenärztliche Strukturpauschale abrechnen. Bisher ist das laut EBM ausgeschlossen.
Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) wurde zum 1. Oktober 2014 in den EBM aufgenommen. Dabei wurde festgelegt, dass konservativ tätige Augenärzte, die IVM-Leistungen durchführen, nicht die augenärztliche Strukturpauschale nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 06225 (11,24 Euro, 111 Punkte) abrechnen dürfen.

Wohnortnahe Versorgung stärken

KBV und GKV-Spitzenverband haben aktuell im Bewertungsausschuss beschlossen, dass die IVM-Leistungen dem konservativen augenärztlichen Bereich zugeordnet werden. Somit können konservativ tätige Augenärzte ab 1. April die Strukturpauschale auch dann abrechnen, wenn sie in einem Behandlungsfall IVM-Leistungen durchführen.

Für die Patienten bedeutet dies eine Stärkung der wohnortnahen Versorgung.

Die Strukturpauschale erhalten generell nur Augenärzte, die ausschließlich konservativ tätig sind und nicht ambulant/belegärztlich operieren. Sie wird einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Grundpauschale (GOP 06210 bis 06212) gezahlt.
Formal erfolgt die jetzt beschlossene Änderung über eine Anpassung der Nr. 6 der Präambel 6.1 des EBM. Aus der dortigen Liste der Leistungen, die für konservativ tätige Augenärzte nicht neben der Strukturpauschale 06225 berechnungsfähig sind, werden die GOP für IVM-Leistungen gestrichen.

Nur wenige Augenärzte rechnen ausschließlich IVM ab

Die KBV, der GKV-Spitzenverband und das Institut des Bewertungsausschusses hatten zuvor die Abrechnungsdaten ausgewertet. Demnach ist der Anteil der Augenärzte, die als operative Leistungen ausschließlich IVM-Leistungen abrechnen, sehr klein.

Quelle:
KBV
http://www.kbv.de

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