Urteil: Abrechenbarkeit des Nanolasers bei Katarakt-OP

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass der Einsatz des Nano- oder Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Kataraktoperation nach GOÄ-Ziffer 1375 zu honorieren und im Regelfall nicht zusätzlich nach Ziffer 5855 abrechenbar ist. Da der behandelnde Augenarzt diese Gebührenziffer im Streitfall nicht hätte in Rechnung stellen dürfen, habe der Kläger keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte (privater Kostenträger). Laut dieser BGH-Entscheidung ist der Lasereinsatz nur dann zu erstatten, wenn eine patientenindividuelle, eigenständige Indikation für den Lasereinsatz durch den Arzt gestellt wurde. Es müsste ärztlich in der Patientenakte dokumentiert sein, aus welchem Grund der Lasereinsatz bei dem konkreten Patientenauge medizinisch geboten war. RA Michael Zach (Mönchengladbach) erläutert das BGH-Urteil.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Januar 2022.

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