Brillenglasberatung und -bestimmung als Selbstzahlerleistung

Ein Erfahrungsbericht zu Kosten und Nutzen für Patient und Arzt
Für GKV-Versicherte ab dem Alter von 18 Jahren ist – von wenigen definierten Ausnahmen abgesehen – durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) sowohl die Brillenglasbestimmung als auch die gefertigte Brille keine Leistung der GKV mehr. Die Bestimmungen zu diesem Thema widersprechen zum Teil inhaltlich einander und werden darüber hinaus auch nicht einheitlich ausgelegt, so dass die Brillenglasbestimmung unterschiedlich gehandhabt wird. Dr. Udo Hennighausen berichtet über seine Erfahrung mit der Brillenglasbestimmung als Selbstzahlerleistung und erläutert Kosten und Nutzen sowohl für den Patienten als auch den Arzt.

Am 1. Januar 2004 trat das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) in Kraft. Die Hilfsmittelrichtlinien waren geändert worden: Für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem Alter von 18 Jahren waren – von wenigen definierten Ausnahmen abgesehen – sowohl die Brillenglasbestimmung als auch die gefertigte Brille keine Leistung der GKV mehr. Die letzte Änderung der Hilfsmittelrichtlinien erfolgte am 19. Oktober 2004 und trat am 6. Januar 2005 in Kraft.

Mit Bezugnahme auf das Spitzengespräch mit den GKV-Spitzenverbänden und der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) am 19. Dezember 2003 wurde seitens des BMG (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) in einem Schreiben vom 7. Januar 2004 die Auffassung vertreten, dass die ärztlichen Leistungen, die bisher zu Lasten der GKV erbracht worden sind, auch weiterhin im Leistungskatalog enthalten seien, somit auch die Verordnung von Sehhilfen als auch für entsprechende Anpassleistungen bei Kontaktlinsen und zwar selbst dann, wenn Kontaktlinsen nach dem alten Recht verordnungsfähig waren, nach dem neuen Recht aber aus der Erstattungspflicht ausgeschlossen sind.

Am 12. Januar 2004 wurde von der KBV ein Rundschreiben erstellt, welches die Ergebnisse der Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen am 12. Januar 2004 darlegte. Unter Ziffer 1.1 wird gesagt: „Die ärztliche Untersuchung, Verordnung und nachfolgende Anpassung der Sehbrille ist immer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen, auch dann, wenn die verordnete Sehbrille nicht zu Lasten der GKV bezogen werden kann. Dies gilt auch für ärztliche Teilleistungsschritte, wie zum Beispiel die Überprüfung des binokularen Zusammenspiels beider Augen“. Als einzige Ausnahme wurde die „Sehbrille für den so genannten Bildschirmarbeitsplatz“ genannt.

Der BVA hat nach Kenntnisstand des Autors keine rechtlichen Schritte gegen diese Vereinbarung unternommen, hat aber nach vielen Diskussionen und Überlegungen den Brillenglasberatungs-IGeL empfohlen.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 11/2008.

 

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