Steuern sparen beim Kauf einer Augenarztpraxis

Änderungen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
Der Erwerb einer Augenarztpraxis bringt für den Käufer hohe Kostenbelastungen mit sich, die häufig nur aufgrund der damit verbundenen steuerlichen Entlastungen getragen werden können. Deshalb ist die Kenntnis der steuerlichen Folgen beim Praxiserwerb von weit reichender Bedeutung und für die Kaufentscheidung unerlässlich. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans-L. Dornbusch gibt einige Beispiele samt Verweisen auf Rechtsgrundlagen zum Thema Steuern sparen beim Kauf einer Augenarztpraxis.

Die steuerliche Behandlung beim Erwerb einer Augenarztpraxis richtet sich nach der Art der Kaufpreiszahlung, die in bar (mit Eigen- oder Fremdkapital), in Raten oder auf Rentenbasis erfolgen kann. Je nachdem, welcher Zahlungsmodus vereinbart wird, ergeben sich unterschiedliche Steuerentlastungsbeträge.

1. Barkauf

Der Kaufpreis stellt für den Praxiserwerber eine gewinnmindernde und damit steuermindernde Praxisausgabe dar. Diese Praxisausgaben können aber keinesfalls, auch nicht beim Barkauf, im Jahr des Kaufes sofort in voller Höhe geltend gemacht werden, sondern müssen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der Nutzungsdauer der mit dem Kaufpreis abgegoltenen Praxisgegenstände. Da die Nutzungsdauer der Praxisgegenstände unterschiedlich lang ist, muss deshalb der Kaufpreis auf die Praxisgegenstände aufgeteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Kaufpreis üblicherweise nicht nur für die Praxisgegenstände, sondern auch für die Übernahme des Patientenstammes und für den vom alten Praxisinhaber geschaffenen guten Ruf der Praxis gezahlt wird. Wenn keine Vereinbarung über die Höhe dieses so genannten ideellen Praxiswertes getroffen wurde, muss er geschätzt werden.

Auch der ideelle Praxiswert ist abschreibbar und zwar in der relativ kurzen Zeitspanne von drei bis fünf Jahren (BFH vom 15. April 1985, BStBl. 1985 III S. 330). Die auf den Praxiswert entfallenden Anschaffungskosten sind somit linear über drei bis fünf Jahre abzuschreiben. Seit 1. Januar 2004 ist der ideelle Praxiswert wie jedes Wirtschaftsgut im Erwerbsjahr nur zeitanteilig für die Monate ab dem Anschaffungszeitpunkt abschreibbar (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Bei den Praxisgegenständen ist zu unterscheiden nach der Höhe der Anschaffungskosten, denn geringwertige Wirtschaftsgüter für die Praxis, deren Anschaffungspreis ab dem Jahr 2008 den Betrag von 150 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Neu ist außerdem, dass alle Praxisgegenstände im Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst und in fünf Jahren mit jeweils einem Fünftel abgeschrieben werden können (§ 6 Abs. 2a EStG). Bei allen anderen Praxisgegenständen, deren Anschaffungspreis 1.000 Euro übersteigt, richtet sich die Abschreibung nach der Nutzungsdauer.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 04-2008.

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