Steuern auf das Erbe ab 2009

Wesentliche Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
In den vergangenen zehn Jahren hat sich das Erbschaftsteueraufkommen verdoppelt und betrug zuletzt über vier Milliarden Euro, Tendenz steigend. Wenn der Erblasser sich nicht frühzeitig Gedanken über die Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung der steuerlichen Folgen gemacht hat, müssen seine Erben eventuell mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans-L. Dornbusch erläutert wesentliche Änderungen durch das Erbschaft­steuerreformgesetz und gibt einige Beispiele samt Verweisen auf Rechtsgrundlagen.

Auf fast sieben Billionen Euro summiert sich das Nettovermögen der Bundesbürger (Bruttovermögen abzüglich Verbindlichkeiten) inzwischen. Alljährlich werden davon rund 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Auch der Fiskus profitiert davon. In den vergangenen zehn Jahren hat sich das Erbschaftsteueraufkommen verdoppelt und betrug zuletzt über vier Milliarden Euro, Tendenz steigend. Bevor der Erbe über das ererbte Vermögen verfügen kann, macht der Staat seine Ansprüche auf einen Teil davon geltend. Wenn der Erblasser sich nicht frühzeitig Gedanken über die Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung der steuerlichen Folgen gemacht hat, müssen seine Erben eventuell mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen.

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird nicht nur die Erbschaft als so genannter Erwerb von Todes wegen, sondern auch die Schenkung unter Lebenden besteuert. Die damit zur Anwendung kommenden Besteuerungsregeln sind weitgehend identisch, allerdings mit der einen bedeutsamen Ausnahme, dass die für eine Steuerfreistellung maßgeblichen Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können.

Am 1. Januar 2009 sind wesentliche Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) in Kraft getreten.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 04/2009.

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