Steuerliche Abzugsfähigkeit berufsbedingter Umzugskosten

Flexibilität im Berufsleben ist heute eine Notwendigkeit, für den Inhaber einer Augenarztpraxis wie für seine Arbeitnehmer. Niemand kann in Zukunft mehr damit rechnen, den Ort seines beruflichen Mittelpunktes ein Leben lang behalten zu können. Jeder muss sich auf wechselnde Orte seiner Berufstätigkeit einstellen. Das bringt natürlich auch häufigere Wohnortwechsel mit sich. Umzüge aber kosten Geld. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (Sankt Augustin) erläutert, welche Umzugskosten der Privatwohnung sich steuerlich absetzen lassen.

Kosten, die durch den Wechsel der Wohnung entstehen, können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn einwandfrei feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich auf berufliche Gründe zurückgeht und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Umzug muss also durch eine Praxisverlegung, den Wechsel des Ortes der Berufstätigkeit oder sonstige Veränderungen im beruflichen Bereich veranlasst sein. Einen Wohnungswechsel erkennt das Finanzamt als beruflich veranlasst an,

● wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Augenarztpraxis erheblich verkürzt wird,
● wenn dies ganz überwiegend im Interesse der Augenarztpraxis geschieht oder
● wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 12/2012.

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