Steuerliche Abzugsfähigkeit ­außergewöhnlicher Belastungen

So genannte außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Privatbereich des Augenarztes zuzurechnen sind. Ihre steuerliche Berücksichtigung erfolgt aus sozialen Gründen und wird nur auf Antrag gewährt. Sie sind grundsätzlich nicht in voller Höhe abzugsfähig. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin) erläutert die Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen.

Bei den außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die dem Privatbereich des Augenarztes zuzurechnen sind. Ihre steuerliche Berücksichtigung erfolgt aus sozialen Gründen und wird nur auf Antrag gewährt. Sie sind grundsätzlich nicht in voller Höhe abzugsfähig. Nach der Höhe der steuerlichen Abzugsfähigkeit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen folgenden Arten der außergewöhnlichen Belastung:

● außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG
● außergewöhnliche Belastung in besonderen­ Fällen nach § 33a EStG
● Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene­ und Pflegepersonen nach § 33b EStG

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Januar 2016.

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