Quartalsabrechnung – ein Buch mit sieben Siegeln?

Eine Quartalsabrechnung ist ähnlich unbeliebt und unverständlich wie eine Steuererklärung. Meist beschränkt sich der niedergelassene Arzt darauf, einen Blick auf die zu überweisende Gesamtsumme zu werfen, die auf der ersten Seite der vier Mal im Jahr erscheinenden Abrechnung steht. Dabei enthält die Quartalsabrechnung aber viele wichtige Informationen, die es dem Arzt zumindest ein wenig ermöglichen, das eigene Leistungsangebot innerhalb seiner kassenärztlichen Tätigkeit in Bezug auf Qualität und Quantität sinnvoll zu steuern. Sie gibt unter anderem auch Auskunft darüber, ob und wie viele der von ihm erbrachten Leistungen im RLV oder nur zu einem abgestaffelten Punktwert bezahlt wurden und wie seine Kollegen abrechnen. Von Dr. Christiane Schumacher (Heiligenhaus).

Die aktuellen Honorarbeschlüsse erfolgen auf Landesebene. Die Rahmenbedingungen in den einzelnen kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ändern sich ständig. Fast jedes Quartal kommen bedingt durch gesetzliche Regelungen Einarbeitungen hinzu. Warum gibt es keine für alle KVen einheitliche Quartalsabrechnung? Viele KVen forderten im Rahmen der Diskussion um das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, dass sich die Honorarverteilungsmaßstäbe regional unterscheiden können. Denn die ambulanten Versorgungsstrukturen sind in den einzelnen Regionen unterschiedlich ausgeprägt. So gestalten die siebzehn regionalen KVen ihre Abrechnungsunterlagen vollkommen autonom und haben nun ihre Honorarverteilungshoheit wieder. Für den Honorarbescheid sind für alle die entsprechenden Vorschriften des SGB X bindend. Alle anderen Nachweise richten sich entweder nach gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen (SGB V, Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), jeweilige Gebührenordnung) oder nach den jeweiligen Vereinbarungen mit den Kostenträgern.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 07-08/2012.

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