Kostenerstattung beim refraktiven Linsenaustausch (RLA)

Aktuelle Urteile weisen auf eine Änderung in der Rechtsprechung hin
Für den Austausch der klaren oder zumindest der im Sinne der Kataraktchirurgie nicht vollständig eingetrübten, natürlichen Linse tritt offenbar ein Wechsel in der Rechtsprechung ein, die aktuell zu einer Bejahung der Kostenerstattungspflicht privater Krankenversicherer tendiert. RA Michael Zach (Mönchengladbach) stellt anhand der ergangenen Urteile diese – derzeit noch nicht abgeschlossene – Entwicklung der Rechtsprechung dar.

Bei klinisch beginnender oder sicher absehbarer Linsentrübung kann beim Patienten der Wunsch nach einem Linsenaustausch aufkommen. Das operative Vorgehen entspricht in allen Zwischenschritten jenen des Linsenaustausches im Rahmen der Kataraktchirurgie. Gesichert ist die medizinische Indikation im Falle der fortgeschrittenen Linseneintrübung und dem in der Folge eintretenden Funktionsverlust. Die Kostenerstattung an den Patienten ist dann in allen drei Kostenerstattungssystemen (Gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, Private Krankenversicher-ung) geklärt. Für den Austausch der klaren oder zumindest der im Sinne der Kataraktchirurgie nicht vollständig eingetrübten, natürlichen Linse ist nun ein Wechsel in der Rechtsprechung eingetreten: Aktuelle Urteile tendieren zu einer Bejahung der Kosten-erstattungspflicht privater Krankenversicherer.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL März 2017.

Ähnliche Beiträge