Einkommensteuerliche Vergünstigungen

Bei Veräußerung oder Aufgabe einer Augenarzt-Praxis 2008
Der bei Veräußerung oder Aufgabe einer Augenarzt-Praxis entstehende Buchgewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 16 EStG). Das ist für den Praxisinhaber, insbesondere wenn er seine Praxis aus Altersgründen nicht mehr weiterführen kann oder will, ein Kostenfaktor, den er häufig nicht in Rechnung stellt und der ihn insofern unvorbereitet trifft. Mangelnde Vorsorge für diesen Fall bringt nicht selten erhebliche Probleme für die Betroffenen mit sich. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans-L. Dornbusch gibt einige Beispiele samt Verweisen auf Rechtsgrundlagen zur einkommensteuerlichen Vergünstigungen bei Veräußerung oder Aufgabe einer Augenarzt-Praxis.

Nach dem Gesetz ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Praxisvermögens oder den Wert des Anteils am Praxisvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Veräußerungsgewinn entsteht also immer dann, wenn das Praxisvermögen ganz oder teilweise abgeschrieben, am Markt aber noch ein Preis dafür erzielbar ist. Ob die Praxis tatsächlich veräußert oder nur aufgegeben wird, ist dabei unerheblich. Steuerlich wird beides gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Liegt kein Veräußerungsgewinn vor, wie bei der Praxisaufgabe, wird vom Finanzamt der erzielbare Veräußerungspreis geschätzt.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 09/2008.

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