Besteuerung der Pkw-Aufwendungen

In aller Regel benutzt der niedergelassene Augenarzt seinen Pkw beruflich und privat. Da das Finanzamt nur den beruflich veranlassten Teil der Aufwendungen für den Pkw als Praxisausgaben anerkennt, ist eine Aufteilung der Gesamt-aufwendungen entsprechend der Nutzungsverhältnisse erforderlich. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (Sankt Augustin) erläutert anhand von Beispielen die Kriterien.

Die private Nutzung eines ansonsten beruflich genutzten Kraftfahrzeuges durch den Augenarzt ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist auf Fahrzeuge des notwendigen Praxisvermögens, deren betriebliche Nutzung also mehr als 50 Prozent beträgt, beschränkt. Andernfalls kann die private Nutzung nur noch anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden. Allerdings setzt der Ansatz der anteiligen tatsächlichen Kosten für Privatfahrten voraus, dass die gesamten für den Pkw entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Augenarzt muss für das ganze Jahr, in dem er die tatsächlichen Kosten für Privatfahrten ansetzen will, das Fahrtenbuch lückenlos führen: Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder beruflich bedingten Fahrt mit Route, Zweck und Ziel der Reise. Für Privatfahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügen die Kilometerangaben.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 10/2011.

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