Beihilfe bestätigt die Abrechnung des Femtosekundenlasers

Die Beihilfe wird künftig den Einsatz des Femtosekundenlasers erstatten müssen. Zivilgerichte hatten die Erstattungsfähigkeit des Lasereinsatzes bislang unterschiedlich bewertet. Einerseits wird die Auffassung vertreten, der Lasereinsatz bei jedem Patienten sei stets eigenständig indiziert, andererseits sei in jedem Fall eine individuelle Indikation erforderlich. Die jüngere zivilrechtliche Judikatur lässt die Frage nach der generellen Indikation des Lasers offen, wenn sie individuell bei dem jeweiligen Patienten bejaht werden kann. RA Rüdiger Gedigk (Siegburg) erläutert die Rechtsprechung.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL April 2021.

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