Steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Unterhaltsleistungen
Grundsätzlich gehören Aufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu den der privaten Lebensführung zurechenbaren, steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben (§ 12 Nr. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat jedoch zwei Ausnahmen zugelassen, die dennoch eine begrenzte Abzugsfähigkeit dieser Kosten ermöglichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Von Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin).
Der Gesetzgeber hat zwei Ausnahmen zugelassen, die eine begrenzte Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten ermöglichen. Das ist zum einen die Berücksichtigung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) – auch bezeichnet als so genanntes begrenztes Realsplitting – und zum anderen die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG).
Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Mai 2016.