Steuerlich abzugsfähige ­Bewirtungskosten

Betrieblich veranlasste Kosten zur Bewirtung von Personen, die nicht in der Praxis des Augenarztes mitarbeiten, sind oft Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Bei betrieblicher Veranlassung gehören sie zu den steuerlich abzugsfähigen Praxisausgaben. Wenn eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Aufwendungen allerdings nicht abziehbar. ipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin) erläutert die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Bewirtungskosten.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Juni 2015.

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