Reinvestierte Gewinne – steuerlich begünstigt

Gewinne aus der Veräußerung langlebiger Anlagegüter auf bestimmte Reinvestitionsgüter können ganz oder teilweise übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage überführt werden. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin) erläutert, welche Veräußerungsgewinne steuerlich begünstigt und welche von der Steuervergünstigung ausgenommen sind.

Nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Augenarzt den Gewinn aus der Veräußerung langlebiger Anlagegüter auf bestimmte Reinvestitionsgüter ganz oder teilweise übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage überführen. Begünstigt sind vor allem Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG). Zum Zeitpunkt der Veräußerung müssen die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Praxisvermögen des Augenarztes gehört haben (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Kurzfristig nutzbares Anlagevermögen, immaterielles Anlagevermögen und das Umlaufvermögen sind ausgenommen von dieser Steuervergünstigung.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL März 2014.

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