PACK-Cross-Linking bei infektiöser Keratitis
Photoactivated chromophore for infectious keratitis (PACK-CXL) als Mittel der ersten Wahl?
Das Cross-Linking der Hornhaut (CXL) mit Riboflavin und UV-A hat sich innerhalb weniger Jahre zum Standard der Behandlung bei Keratokonus und Ektasien der Hornhaut entwickelt. 2004 wurde die erste CXL-Technologie in Zürich entwickelt und von da an begann das Spektrum der Indikationen dieser Methode zu wachsen. In einer Pilotstudie wurden schwere und therapieresistente infektiöse Keratitiden behandelt, später konnte im Rahmen einer Studie gezeigt werden, dass CXL bei der infektiösen Keratitis potentiell nicht nur zur unterstützenden Behandlung, sondern unter Umständen auch als Mittel der ersten Wahl, als „photoactivated chromophore for infectious keratitis“ (PACK), eingesetzt werden könnte. Dies wäre vor allem von Interesse, weil der große Vorteil der PACK-CXL auch darin liegt, dass es gleichzeitig sowohl Bakterien wie auch Pilze angeht. Prof. Dr. Dr. Farhad Hafezi1,2,3 (Dietikon/Schweiz) stellt die aktuellen Studienerfahrungen zum PACK-Cross-Linking dar.
1 ELZA Institute, Dietikon/Zürich, Schweiz; 2 Labor für okuläre Zellbiologie, Center for Applied Biotechnology and Molecular Medicine (CABMM), Universität Zürich, Schweiz; 3 USC Roski Eye Institute, University of Southern California Los Angeles, California, USA
Obschon die moderne Augenheilkunde in den letzten zwei Dekaden eine Reihe von bahnbrechenden Neuerungen hervorgebracht hat, bleiben andere Herausforderungen immer noch bestehen. Im Folgenden sollen zwei dieser Herausforderungen besondere Darstellung finden: der Keratokonus und die infektiöse Keratitis. Keratokonus ist eine progressive degenerative Erkrankung der Hornhaut, die durch eine Ausdünnung und eine verringerte Biomechanik charakterisiert ist. Typische Symptome sind eine reduzierte bestkorrigierte Sehkraft, die mit Brillengläsern nicht oder nur unzureichend korrigiert werden kann, und in letzter Konsequenz die rechtliche Erblindung.
Mehr dazu im AUGENSPIEGEL März 2017.