Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Zum Jahresbeginn wurde die monatliche Arbeitsentgeltgrenze für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse um 50 Euro angehoben. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (Sankt Augustin) informiert über die Änderungen und erläutert, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu achten haben.

Am 1. Januar 2013 trat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) in Kraft. Die monatliche Arbeitsentgeltgrenze wurde für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse um 50 Euro angehoben. Darüber hinaus wurde für alle Personen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein neues geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, wodurch sie Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen erwerben. Bei den geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber unterscheiden zwischen (§§ 8 Abs.1 Nr.1, 8a und 20 Abs. 2 SGB IV):

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 07-08/2013.

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