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Urteil: Abrechenbarkeit des Femtolasers bei Katarakt-OP

Nach einer mit dem Femtosekundenlaser durchgeführten Kataraktoperation verweigerte der private Kostenträger die Erstattung der Kosten im gesamten Umfang und machte eine Minderung geltend, da die medizinische Notwendigkeit zum Einsatz eines Femtosekundenlasers nicht gegeben und damit eine zusätzliche Abrechnung analog Ziffer 5855 nicht zulässig sei. Das Gericht folgte der Argumentation des Sachverständigen und bestätigte mit seiner Entscheidung die Notwendigkeit und Abrechenbarkeit des eingesetzten Femtosekundenlasers. RA Michael Zach (Mönchengladbach) stellt den Fall und dieses erste Urteil zur Abrechenbarkeit des Femtolasers dar.

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