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Urteil: Abgabe von Brillen in der Praxis

Ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Würzburg vom 11. Februar 2010 bestätigt den Unterlassungsanspruch, keine Brillenverkaufsstelle in den Praxisräumen unterhalten zu dürfen, soweit nicht die Abgabe der Brille notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.

Im vorliegenden Fall hatte eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis eine Augenoptikermeisterin als Teilzeitkraft mit unterschiedlichen Arbeitsverträgen sowohl für die Praxis als auch für eine eigens zur Abgabe von Brillen gegründete GbR beschäftigt, über die in einem der Praxis angegliederten Verkaufsraum Brillen angepasst und verkauft wurden. Anlass für die Klage durch die Augenoptikerinnung Mittel-Unterfranken war die Frage, ob die Praxisinhaber in ihrer Funktion als Augenärzte Brillen verkaufen oder nicht. Die Praxis verfügt über mehrere Refraktionsräume. Auch der nachträglich angemietete Raum mit zusätzlich separatem Eingang verfügt über eine Refraktionseinheit, zudem über eine Präsentationswand für Brillenfassungen. Nach Darstellung der Beklagten beim Landgericht, wird beim Patienten eine augenärztliche Eingangsuntersuchung durchgeführt, anschließend refraktioniert die Augenoptikermeisterin in dem Raum der GbR, danach wird die Fehlsichtigkeit medizinisch überprüft, beispielsweise durch eine Augenhintergrunduntersuchung, und anschließend gegebenenfalls über die Augenoptikermeisterin der Brillenkauf im Namen der GbR vermittelt.

In seinem Urteil bestätigte das Gericht die Klage mit Hinweis auf § 3 Abs. 2 der ärztlichen Berufsordnung als begründet. Nach Ansicht des Gerichts vermittelt der Augenarzt als freiberuflicher Arzt selbst, wenn er in einem zu seiner Praxis hin offenen Raum eine GbR zur Brillenvermittlung betreibt.

Der Berufsverband der Augenärzte (BVA) bewertet das Urteil dennoch als positiv, da das Gericht den Verkauf als zulässig werte, wenn eine strikte Trennung zum Praxisbetrieb eingehalten wird. So müsse die GbR feste Öffnungszeiten haben, in denen die Optikerin nicht für die Praxis tätig sei und jeglicher direkte Zugang müsse ausgeschlossen sein. Das Urteil ließe erkennen, dass der Verkauf außerhalb der Praxis grundsätzlich zulässig sei, so der BVA-Justiziar Klaus Wilms gegenüber dem AUGENSPIEGEL.

(Az.: 1 HK O 2444/09)

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