Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten

Erhöhter Sonderausgabenabzug seit Jahresbeginn 2012
Der Einstieg in das Berufsleben stellt stetig wachsende Anforderungen an die Ausbildung von Berufsanfängern. Auch im Berufsalltag ist eine laufende Fortbildung erforderlich – und zwar für den Augenarzt wie für seine Arbeitnehmer. Die dafür notwendigen Kosten sind in bestimmtem Umfang steuerlich abzugsfähig. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (Sankt Augustin) erläutert, welche Aus- und Fortbildungskosten steuerlich absetzbar sind und informiert über aktuelle Änderungen.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen den nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten für einen noch nicht ausgeübten Beruf und die unbegrenzt als Betriebs- beziehungsweise Praxisausgaben oder als Werbungskosten abzugsfähigen Fort- und Weiterbildungskosten im ausgeübten Beruf. Zu den begrenzt abzugsfähigen Ausbildungskosten gehören die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; R und H 10.9 EStR). Sie werden vom Finanzamt nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, aufgrund der erlangten Ausbildung erwerbstätig zu werden. Zielsetzung muss sein, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind. Hierzu gehört in erster Linie der Besuch allgemeinbildender Schulen, Fachschulen und Hochschulen. Auch der Besuch von Abendkursen, die der Berufsausbildung dienen – Beispiel: Nachholung eines Schulabschlusses – fallen darunter. Ebenso zählen Aufwendungen, die getätigt werden, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, zu den begrenzt abzugsfähigen Sonderausgaben.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL 01/2013.

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