Rechtsprechung zur erlaubten Abgabe von Brillen bestätigt

Das Landgericht Halle hat in einer aktuellen Entscheidung vom 09. Mai 2007 (Az.: 11 0 49/06) die Abgabe von Brillen durch Augenärzte an die Patienten in bestimmten Fällen für zulässig erklärt.

Wie der BVA mitteilt, wird mit diesem Urteil die eine Abgabe für zulässig erachtende Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az.: 13 U 118/06) fortgeschrieben. Die Verfahren richten sich gegen Mitglieder des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA) in Düsseldorf.

Der BVA unterstützte den Augenarzt, der sich vor dem Landgericht Halle erfolgreich gegen einen von der Wettbewerbszentrale in Hamburg geltend gemachten Unterlassungsanspruch wehrte. Die Wettbewerbszentrale forderte von dem beklagten Augenarzt eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Abgabe von Brillen an seine Patienten. Die ärztliche Berufsordnung verbietet eine Abgabe von Hilfsmitteln wie Brillen durch Ärzte, soweit nicht medizinische Gründe dies erfordern. Das OLG Celle sah solche Gründe in der Gefahr, dass Optiker das Brillenrezept eines Augenarztes verändern könnte. Wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten sah es eine Abgabe von Brillen in Arztpraxen als gerechtfertigt an. Dem hat sich das Landgericht Halle angeschlossen. Damit seien alle bisher von der Wettbewerbszentrale angestrengten Prozesse für die Augenärzte gewonnen worden, so der BVA.

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