Presbyopie als Krankheit im Sinne des Versicherungsrechts

Die private Krankenversicherung legt ihrer Leistungspflicht einen viel weiteren Krankheitsbegriff zugrunde, als dies in der Medizin der Fall ist. Während es hier auf die subjektiv wahrgenommene funktionelle Beeinträchtigung ankommt, bejahen Mediziner eine Krankheit erst dann, wenn objektiv eine deutliche Abweichung vom Zustand des Gesunden festzustellen ist. RA Michael Zach (Mönchengladbach) erläutert die Presbyopie als Krankheit im Sinne des Versicherungsrechts und stellt ein jüngst ergangenes Urteil dar.

Im Falle der Myopie liegt eine Krankheit erst bei Dioptrienwerten von -6,0 vor.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Juli/August 2019.

Ähnliche Beiträge