Neues EBM-Kapitel zum 1. April
Der BVA weist auf ein eigenes belegärztliches Kapitel im EBM hin, dass zum 1. April in Kraft tritt.
Laut Beschluss des Bewertungsausschusses wurde ein eigenes belegärztliches Kapitel in den EBM 2000plus aufgenommen, so der BVA-Vorsitzende Dr. Uwe Kraffel. Im EBM 96 wurden belegärztliche Operationen mit der eigentlichen Operationsziffer abgerechnet. Die Zuschläge für ambulante Operationen nach den Ziffern 80ff. konnten nicht abgerechnet werden. Im EBM 2000plus gab es diese Zuschläge nicht mehr. Es wurde daher ein Abschlag von den Bewertungen des ambulanten Operierens vorgenommen. In der Folge hätten viele Fächer niedrigere Bewertungen des belegärztlichen Operierens beklagt, so Kraffel, allerdings sei die Augenheilkunde weniger betroffen gewesen, da der BVA bei den Verhandlungen zum EBM 2000plus die eine oder andere Umbewertung hätte erreichen können. Trotzdem sei die Situation beim belegärztlichen Operieren unbefriedigend, nicht zuletzt weil die belegärztlichen Operationen zumeist nicht durch Strukturverträge gestützt würden und den Individualbudgets beziehungsweise Regelleistungsvolumina unterlägen.
Nach längerer Vorbereitung, erläuterte Kraffel, werde es zum 1.April ein neues Kapitel im EBM geben. Das gesamte Operationskapitel 31 sei in ein neues Kapitel 36 gespiegelt worden. Aus der Ziffer 31XXX werde jetzt einfach eine Ziffer 36XXX. Dies betreffe auch die Ziffern für die Nachbehandlung. Alle Ziffern seien zwar niedriger bewertet als beim ambulanten Operieren, jedoch höher als in der Vergangenheit. Die niedrigere Bewertung werde auch nach wie vor die Nachbehandlungsziffern betreffen. Dies komme daher, dass die erste Untersuchung im Rahmen der belegärztlichen Behandlung erbracht werde. „Nun sind höhere Punktbewertungen das Eine, aber noch keine Garantie für mehr Geld. Es wird aber begleitend eine Bundesempfehlung geben, die eine extrabudgetäre Vergütung zu festen Punktwerten außerhalb von Gesamtvergütung, Regelleistungsvolumen und Individualbudgets vorsieht“, so Kraffel und kündigte eine baldige Veröffentlichung des Beschlusses an.