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Intravitreale Medikamentengabe wird besser vergütet

Die Leistungen der intravitrealen Medikamentengabe werden rückwirkend zum 1. Januar 2018 höher bewertet. Damit wird vor allem die Beratung und Betreuung der Patienten deutlich besser vergütet. Einen entsprechenden Beschluss hat der Bewertungsausschuss gefasst. Darauf weist die KBV hin.

Für den ambulanten Eingriff pro Auge einschließlich einer einmaligen Nachsorge können die Vertragsärzte nunmehr rund 193 Euro statt wie zuvor rund 181 Euro abrechnen. Wird die intravitreale Medikamentengabe (IVM) an beiden Augen vorgenommen – ebenfalls einschließlich der einmaligen Betreuung des Patienten nach dem Eingriff – wird die IVM mit rund 264 Euro statt wie bisher mit rund 245 Euro vergütet. Bei mehreren Nachsorgeuntersuchungen nach einem Eingriff erhöht sich die Summe der Vergütung.
Allein die Zusatzpauschale (Gebührenordnungspositionen 06334 und 06335) für die Betreuung eines Patienten nach einem intraokularen Eingriff steigt um etwa 30 Prozent.

IVM-Leistungen seit 2014 im EBM
Die IVM-Leistungen waren im Oktober 2014 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen worden. Die IVM kann bei Augenerkrankungen, wie der feuchten altersbedingten Makuladegeneration, angewendet werden.
Vertragsärzte, die IVM-Leistungen durchführen und abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Zudem müssen sie die Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ führen.

Hintergrund
Bei Einführung der IVM-Leistungen hatten KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart, die Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, was nun erfolgt ist. Eine weitere Überprüfung soll in zwei Jahren stattfinden, sodass die jetzt festgelegten Punktzahlen zunächst bis zum 31. Dezember 2019 gelten. Parallel wurde verabredet, dass das Institut des Bewertungsausschusses bis zum 30. September 2019 analysiert, warum das erwartete Punktzahlvolumen in den Jahren 2015 und 2016 nicht ausgeschöpft wurde.

Beschluss des Bewertungsausschusses:
https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2018-01-31_ba413.pdf

Quelle:
KBV

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