Einkommensteuerliche Vergünstigungen bei Praxis-Veräußerung
Der bei Veräußerung oder Aufgabe einer Augenarzt-Praxis entstehende Buchgewinn unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 16 EStG). Das ist für den Praxisinhaber, insbesondere wenn er seine Praxis aus Altersgründen nicht mehr weiterführen kann oder will, ein Kostenfaktor, den er häufig nicht in Rechnung stellt und der ihn insofern unvorbereitet trifft. Mangelnde Vorsorge für diesen Fall bringt nicht selten erhebliche Probleme für die Betroffenen mit sich. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin) erläutert anhand von Beispielen die möglichen einkommensteuerlichen Vergünstigungen bei Praxis-Veräußerung.
Mehr dazu im AUGENSPIEGEL November 2017.