Direktversicherung für mitarbeitende Ehegatten

Augenärzte, die ihren Ehepartner in der eigenen Praxis beschäftigen und für diesen eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgungsleistung abschließen, können erhebliche Steuerersparnisse erzielen, wenn sie die vom Gesetzgeber, von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung entwickelten Rahmenbedingungen beachten. Dipl.-Volkswirt Dr. Hans L. Dornbusch (St. Augustin) erläutert die Voraussetzungen für die Anerkennung von Direktversicherungsbeiträgen zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten als steuerlich abzugsfähige Praxisausgaben.

Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Betriebsrentengesetz); dasselbe gilt für eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die nach Abschluss durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist (R 4b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR). Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ist also Versicherungsnehmer der Arbeitgeber-Ehegatte und Versicherter der Arbeitnehmer-Ehegatte. Die Anerkennung von Direktversicherungsbeiträgen zugunsten des Arbeitnehmer-Ehegatten als steuerlich abzugsfähige Praxisausgaben hängt von folgenden Voraussetzungen ab (BMF-Schreiben vom 4. September 1984, BStBl. I S. 495; BMF-Schreiben vom 9. Januar 1986, BStBl. I S.7):

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Oktober 2014.

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