Der Augenchirurg zwischen Kostenträger, Bewertungsportal und Patient

Der Arztvertrag wird häufig in tradierter Umgangssprache umschrieben als „geschütztes Arzt-Patienten-­Verhältnis“. Dem Patienten ist gemeinhin die freie Arztwahl und in Abstimmung mit ihm die freie Methodenwahl eröffnet. Die vor dem Zugriff Dritter besonders schützenswerten Gesundheitsdaten haben erst kürzlich durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besondere Aufmerksamkeit erfahren. Und auch die Bedenken, die bei einem übermäßigen Vordringen gewerblicher Anbieter oder Kapitalgeber in die Kernbereiche der Ausübung des Arztberufes bestehen, werfen die Frage nach dem effektiven Schutz der augenärztlichen Heilberufsausübung auf. Ein Beitrag von RA Michael Zach (Mönchengladbach).

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Januar 2019.

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