Bundeskartellamt stellt Verfahren gegen mehrere Verbände von Augenärzten ein
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen mehrere Verbände von Augenärzten eingestellt. Das Verfahren betraf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Rahmen einer Ausschreibung der AOK Bayern für eine besondere ambulante augenchirurgische Versorgung bei Altersbedingter Makuladegeneration (AMD) nach §73c SGB V im Jahr 2011. Begründet wurde die Einstellung mit der Beteiligung der KV Bayerns: Da der Gesetzgeber eine Teilnahme der KVen an Ausschreibungsverträgen explizit vorgesehe, sei eine Sanktionierung nicht angezeigt, teilt das Bundeskartellamt mit.
An der AMD-Ausschreibung beteiligt waren nach Erkenntnissen des Bundeskartellamts der Berufsverband der Augenärzte Deutschland (BVA), der Bundesverband Deutscher Ophthalmochirurgen (BDOC) sowie die Universitäts-Augenkliniken Bayerns und die KV Bayerns, die sich auf die Abgabe eines gemeinsamen und flächendeckend einheitlichen Angebots verständigt und dieses Angebot inhaltlich – insbesondere auch hinsichtlich der Honorare – abgestimmt hätten. Gleichzeitig sei mit fünf weiteren größeren in Bayern vertretenen Verbänden von Augenärzten (AugenAllianz, Augenärztliche Genossenschaft Bayern, OcuNet, OberScharrer-Gruppe und Vistanet) vereinbart worden, dass diese mit Rücksicht auf das gemeinsame Angebot auf die Abgabe eigener Angebote verzichten.
Nach der Überzeugung des Bundeskartellamtes haben sich die Verfahrensbeteiligten durch die Abgabe eines gemeinsamen Angebot den durch die Ausschreibung der AOK Bayern eröffneten Wettbewerb eingeschränkt beziehungsweise ausgeschaltet. Allerdings „hätten die für die beteiligten Verbände handelnden Personen, die Abgabe eines bayernweit einheitlichen Angebots nicht als Vertreter ihrer Verbände, sondern in ihrer Eigenschaft als Pflichtmitglieder der KVB beschließen können, ohne dass das Bundeskartellamt hiergegen hätte einschreiten können“, begründet das Bundeskartellamt die Verfahrenseinstellung und erklärt weiter: „Wenn aber Kassenärztliche Vereinigungen, bei denen sämtliche in Frage kommenden ambulanten Leistungserbringer nach §77 Abs. 3 SGB V Pflichtmitglieder sind, vom Gesetzgeber als Vertragspartner und damit Bieter bei Ausschreibungen gemäß in §73c Abs. 3 S. 3 SGB V zugelassen sind, so erscheint es nicht sinnvoll, Vereinbarungen einzelner Berufsverbände über die Abgabe einheitlicher Angebote nach § 1 GWB zu sanktionieren“. Denn durch die Beteiligungsmöglichkeit der KVen könne der Wettbewerb, der durch die Ausschreibungspflicht geschaffen wird, ohnehin in legaler Weise ausgeschaltet werden.
Dieses Ergebnis sei unbefriedigend, so das Bundeskartellamtes, da es das Ziel des Wettbewerbs, die qualitativ und preislich beste Leistung zu erhalten, in sein Gegenteil verkehre. Die Verfahrensbeteiligten hätten ihre unterschiedlichen Auffassungen zu den Qualitätsstandards dem gemeinsamen Honorarinteresse untergeordnet. „Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Versicherten eine ärztliche Leistung, deren Qualität lediglich dem kleinsten gemeinsamen Nenner entspricht, zu einem Preis erhalten, welcher der gemeinsamen (Maximal-) Vorstellung der Ärzte entspricht“, kritisiert das Bundeskartellamt.