Bundesgerichtshof lässt Revision gegen Urteil des Oberlandesgericht Celle zu

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Musterprozess gegen den Brillenvertrieb durch Augenärzte der „Nichtzulassungsbeschwerde“ der Wettbewerbszentrale stattgegeben und die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle (I ZR 13/07) zugelassen, teilte der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) mit.
Damit werde sich der BGH inhaltlich damit auseinandersetzen, ob eine augenärztliche Mitwirkung am Brillenvertrieb wettbewerbsrechtlich zulässig sei, so der ZVA und begrüßte die Entscheidung “als wichtigen Etappensieg”.

Das Urteil des OLG Celle vom 21.12.2006 (13 U 118/06) hatte bei der Frage, ob ein Augenarzt am Brillenvertrieb eines Versandaugenoptikers mitwirken darf, zugunsten des Arztes entschieden. Rechtlich ist dabei entscheidend, ob die Berufsordnung der Ärzte weite Ausnahmemöglichkeiten zulässt oder nicht. Nach der ärztlichen Berufsordnung ist eine Warenabgabe nur zulässig, wenn sie „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ ist. Das OLG Celle hatte geurteilt, dass Gründe der Bequemlichkeit (z. B. die Ersparnis weiterer Wege) ausreichen, um eine ärztliche Mitwirkung der Hilfsmittelabgabe zu rechtfertigen. Der Arzt könne durch seine Verweisung verhindern, dass andere Augenoptiker seine Verordnung nicht richtig ausführen, hieß es in der Argumentation des Gerichts. Damit hatte das OLG Celle die gleiche Situation wie bei der Hörgeräteversorgung durch HNO-Ärzte gesehen, für die der Bundesgerichtshof den so genannten „verkürzten Versorgungsweg“ für grundsätzlich zulässig gehalten hatte, so der ZVA. Nach Meinung des ZVA könne nun „

Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken könne die Rechtslage jetzt strenger beurteilt werden, so der ZVA, „weil Ärzte ihre Machtposition gegenüber Patienten beziehungsweise Verbrauchern ausnutzen und damit praktisch deren Wahlfreiheit einschränken“.

Im Auftrag des ZVA klagt die Hamburger Wettbewerbszentrale gegen den Brillenvertrieb durch Augenärzte.

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