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Pauschalpreisangebote für Augenlaserbehandlungen sind wettbewerbswidrig

Das Anbieten von Augenlaserbehandlungen zum Pauschalpreis ist wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Köln durch Urteil vom 08.05.2012 (Az. 33 O 535/11) entschieden. Anlass war der Versuch eines niedergelassenen Kölner Augenarztes über das Internetportal Groupon Augenlaserbehandlungen für „999 Euro statt 3.500 Euro“ anzubieten. Hiergegen klagte die Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die darin eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sah, teilt derVerband der Spezialkliniken Deutschlands für Augenlaser und refraktive Chirurgie (VSDAR) mit.

Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, ein Pauschalpreisangebot für die Durchführung einer Augenlaserbehandlung verstoße gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Das wiederum sei rechtswidrig, weil diese Vorschrift der Gebührenordnung für Ärzte eine sogenannte Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sei, fasst der VSDAR das Urteil zusammen. Darüber hinaus sei die im Blickfang der Anzeige erfolgte Gegenüberstellung von „999 Euro statt 3.500 Euro“ irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Denn diese suggeriere dem Patienten, er könne bei Inanspruchnahme des Angebots tatsächlich und in jedem Falle die Differenz sparen, was aber gar nicht der Fall sei. Denn der Bezugspunkt von 3.500 Euro sei unter Beachtung der GOÄ willkürlich, womit dessen Gegenüberstellung zu einem Pauschalpreis von 999 Euro falsch und somit irreführend sei, führt der VSDAR das Urteil aus.

Zusätzlich hatte das Gericht dem beklagten Augenarzt untersagt, mit der Wiedergabe von Patientenberichten zu werben.

Quelle:
http://www.vsdar.de

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