ICL-Implantation in der PKV erstattungsfähig

Die ophthalmochirurgische Erstattungslandschaft erhält einen weiteren Impuls aus der Zivilgerichtsbarkeit. Nach der erstmaligen Bejahung der medizinischen Notwendigkeit der LASIK im Jahr 2006 und der Bestätigung des Einsatzes des Femtosekundenlasers bei Katarakt-OP im Jahre 2015 erfolgt eine weitere Ausweitung der Leistungspflicht privater Krankenversicherungen (PKV), wonach die ICL-Implantation in der PKV nun erstattungsfähig ist. RA Michael Zach (Mönchengladbach) erläutert das Urteil.

Diese Entwicklung zeichnete sich bereits ab: Das Landgericht Deggendorf, Urteil vom 6. Mai 2014, 12 S 44/13, hielt in einem Sonderfall die Implantation einer phaken Hinterkammerlinse in der torischen Ausführung für geeignet, eine Funktionsrehabilitation des Auges herbeizuführen, anders als im Falle der Verweisung auf eine Brille, die als bloßes Hilfsmittel aus medizinischer Sicht zweitrangig und nur temporär sinnvoll sei. Der Sachverständige hielt aufgrund der hohen Hornhautverkrümmung und dem großen Stärkenunterschied zwischen beiden Augen von zirka 5 Dioptrien eine Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Brille für keine geeignete Versorgungsvariante und bejahte insoweit ausnahmsweise den Vorrang der ICL-Linsenimplantation.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL November 2016.

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