Die Femto-Katarakt (LCS) in den drei Kostenträgersystemen

Die Informationen über moderne Behandlungsoptionen zirkulieren unter den Versicherten und werden von ihnen ohne Bedacht auf den eigenen Versichertenstatus bei dem Leistungserbringer nachgefragt. Dieser wird sich regelmäßig auf die Darstellung der medizinischen Aspekte der neuen Behandlungsoption beschränken wollen, steht aber unweigerlich vor der Nachfrage des Patienten, ob denn sein Kostenträger wohl einstandspflichtig wäre, wenn er sich für diese Behandlungsoption entscheiden würde. RA Michael Zach (Mönchengladbach) stellt den komplexen Sachverhalt und ein aktuell ergangenes Urteil dar.

Mehr dazu im AUGENSPIEGEL Oktober 2018.

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