BDOC kritisiert Auslegung des Herstellers zum Urteil bei Auseinzelung

Das Urteil des Hanseatischen OLG habe keinen Grundsatzcharakter und binde nur die verklagte Apotheke, auch das Auseinzeln von Lucentis® und Avastin® sei weiterhin möglich, betont der Bund Deutscher Ophthalmochirurgen (BDOC) und kritisiert damit die Auslegung des Urteils durch den Hersteller.

Obwohl das Urteil des 3. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts noch nicht veröffentlich sei, sei die Darstellung des Pharmaunternehmens in seiner Pressemitteilung „sachlich und rechtlich nicht zutreffend“. Nach Ansicht des BDOC handele es sich bei dem OLG-Urteil um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen einem Pharmaunternehmen und einer Apotheke über die Frage der Zulässigkeit des Auseinzelns und Inverkehrbringens von ausgeeinzeltem Ranibizumab. Dieses Zivilurteil gelte rechtlich nur zwischen diesen beiden Parteien. Es handele sich weder um ein Grundsatzurteil, noch entfalte es Wirkung für Ärzte, andere Apotheken oder gar andere Medikamente. Damit dürfen Ärzte weiterhin ausgeeinzelte Medikamente, auch ausgeeinzeltes Ranibizumab, verwenden, widerspricht der BDOC der Auslegung des Herstellers.

Insbesondere sei der Off-Label-Use von Avastin nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und es gebe hierzu auch keine Ausführungen in der Urteilsbegründung. Die Verwendung von Avastin sei also wie bisher im Off-Label-Bereich möglich, so der BDOC und verweist darauf, dass das OLG München bereits im Mai 2010 in einem Rechtsstreit, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit der Auseinzelung von Lucentis ging, zu einem anderen Ergebnis gekommen sei.

„Im Ergebnis ist es mangels Bindungswirkung des Urteils für Ärzte und andere Apotheken weiterhin möglich, ausgeeinzeltes Ranibizumab und Bevacizumab zu verwenden. Lediglich der verklagten Apotheke ist es untersagt, ausgeeinzeltes Ranibizumab herzustellen und zu vertreiben“, so der BDOC.

Quelle: BDOC

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