BDOC: Abrechnungsempfehlung zur Femtosekundenlaser-Kataraktoperation (FEMCAT)

Da es immer öfter zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern über die Abrechnung der Femtosekundenlaser-Kataraktoperation (FEMCAT) kommt, hat der BDOC in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe eine fundierte Abrechnungsempfehlung erarbeitet. Sein Fazit: Die korrekte Abrechnung der FEMCAT lautet a1375 plus a5855.

Wie der BDOC mitteilt, ist die FEMCAT weder eine besondere Art der Ausführung nach 1375 oder eine unselbständige Leistung, noch ist diese mit einem Laserzuschlag berechenbar. Private Krankenversicherungen lehnen die Erstattung des Femtosekundenlasers ganz oder teilweise ab und auch einige Gerichte urteilen in diese Richtung. Hierbei werden aber medizinische und GOÄ-systematische Argumente nicht berücksichtigt:

Die GOÄ beschreibt die Ziffer 1375 exklusiv für folgende zwei operativen Verfahren:
die „extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuertem Saug-/Spülverfahren (ECCE) oder die Phakoemulsifikation (PHAKO)“. Damit ist eine andere, hier nicht beschriebene Methode zur Operation des Grauen Stars, nach 1375 nicht abrechenbar. Die FEMCAT ist auch keine besondere Ausführungsform der ECCE bzw. der PHAKO nach 1375. Es handelt sich vielmehr um ein eigenständiges Operationsverfahren, welches von der Leistungslegende 1375 nicht erfasst ist und folglich analog abzurechnen ist. Dazu kommt dann noch die Ziffer a5855. Da der Methode der Femtosekundenlaser-Kataraktoperation der Laser bereits immanent ist, scheiden etwaige Laserzuschläge schon systematisch aus. Im Ergebnis ist einzige richtige Abrechnungsmöglichkeit für die FEMCAT folglich die a1375 plus a5855. Nur diese Ziffernkombination bildet die Operation nach Art, Kosten und Zeitaufwand gemäß GOÄ adäquat ab.

PHAKO und FEMCAT sind als Therapieverfahren wissenschaftlich anerkannt. Existieren zur Beseitigung einer Krankheit unterschiedliche Behandlungsmethoden, kann sich der Arzt aufgrund seiner Therapiefreiheit für die eine oder andere Methode grundsätzlich frei entscheiden. Nach ordnungsgemäßer – auch wirtschaftlicher – Information und Aufklärung ist es dann Sache des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, sich für oder gegen eine der beiden Methoden zu entscheiden.

Der BDOC möchte mit der Abrechnungsempfehlung Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten schaffen, da bisher die Kostenübernahme durch private Krankenkassen nicht gesichert ist. Dies könnte sich zukünftig im Sinne der Patienten ändern, so die Einschätzung des BDOC. Die ausführliche Empfehlung und Herleitung ist auf der BDOC-Homepage veröffentlicht.

http://www.bdoc.info

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