Anspruch auf Blindenhund gegen Krankenkasse

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse mit einem Blindenhund und nicht nur mit einem Blindenlangstock zu versorgen ist, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird. Geklagt hatte ein 50-jähriger Mann, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining. Dem hielt der Kläger entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne. Das SG Osnabrück hatte die Klage abgewiesen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Krankenkasse verurteilt, den Kläger im Wege der Sachleistung mit einem Blindenführhund zu versorgen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts müssen Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch wirtschaftlich angemessen sein. Es komme nicht auf die generellen Vorteile eines Blindenführhundes im Vergleich mit einem Blindenlangstock an. Es sei vielmehr die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall zu prüfen, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses habe aufgezeigt, dass die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert sei. Während Beeinträchtigungen eines einzelnen Sinnesorganes noch durch andere Organe kompensiert werden könnten, könne dies bei Doppelbehinderungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein. Hiergegen habe die Krankenkasse auch nicht erfolgreich einwenden können, dass der Kläger inzwischen mit Hörgeräten versorgt worden wäre und Fortschritte im Mobilitätstraining erzielt habe, da dies über die Defizite nicht ausreichend habe hinweghelfen können.

Vorinstanz
SG Osnabrück, Gerichtsbescheid v. 20.01.2012 – S 3 KR 143/10

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr.14/2017 v. 18.09.2017

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