Ärztliche Überweisung an Augenoptiker unzulässig

Das Landgericht München I hat auf Klage der Wettbewerbszentrale einem bayerischen Augenarzt verboten, Patienten ohne im Einzelfall hinreichenden Grund an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zu verweisen, teilte der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) mit.

Damit habe das Landgericht (LG) München I in der schriftlichen Begründung seines Urteils vom 7. November 2007 (1 HK O 13718/07) ähnlich argumentiert wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Begründung vom 22.11.2007 (4 U 113 / 07) in einem vergleichbaren Fall. In beiden Fällen habe ein Arzt für Augenheilkunde Patienten an den Augenoptikbetrieb der eigenen Ehefrau verwiesen.
Das Landgericht München I sähe keinen hinreichenden Grund für die Verweisung des Patienten durch den Arzt an ein bestimmtes Geschäft. Der bayerische Arzt habe seiner Frau die Möglichkeit eingeräumt, geeignete Patienten entweder direkt in seiner Praxis abzuholen oder durch eigene Praxiskräfte zugeführt zu bekommen.

Der Zentralverband der Augenoptiker weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die ärztliche Berufsordnung eine Zuweisung von Patienten an einen bestimmten Leistungserbringer verbietet. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass Ärzte über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus Einfluss auf den Wettbewerb von weiteren Leistungserbringern nehmen.

Sowohl das Urteil des OLG Hamm als auch das des LG München I sind noch nicht rechtskräftig.

Ähnliche Beiträge