Urteil: Keine Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und einzelnem Augenoptiker

Ein Augenarzt darf in seiner Praxis nicht in Zusammenarbeit mit einem Augenoptiker Brillen anbieten und anpassen, da dies nicht Bestandteil einer ärztlichen Therapie sei. Auch eine Bequemlichkeit der Patienten so alle Leistungen aus einer Hand beziehen zu können, sei kein die Vorgehensweise rechtfertigender Grund. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall war ein Augenarzt aus der Region Hannover wegen der Zusammenarbeit mit einem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf verklagt worden. Der Arzt aus dem Raum Hannover bot vornehmlich gebrechlichen Patienten an, sich aus 60 Musterbrillen eines Augenoptikers aus dem Raum Düsseldorf ein Modell auszusuchen. Ärztliche Messergebnisse und Brillenverordnung wurden dem Augenoptiker übermittelt. Die von ihm gefertigte Brille wurde anschließend in die Praxis geschickt, wo der Patient sie abholen konnte. Der Augenarzt argumentierte, er biete den Service nur in Ausnahmefällen alten, gehbehinderten oder solchen Patienten an, die an bestimmten Erkrankungen litten oder schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Augenoptikern gemacht hätten.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, da ihrer Ansicht nach der Arzt gegen die ärztliche Berufsordnung (BOÄ) verstoße. Der BGH gibt der Klägerin in Teilen Recht. Dennoch kann man dem Arzt nicht allgemein verbieten, Patienten an einen bestimmten Augenoptiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in der Praxis anzupassen und abzugeben. Denn die BOÄ gestattete laut Gerichtshof die Verweisung, wenn dafür ein hinreichender, und damit nicht notwendig medizinischer Grund besteht. Auch die Anpassung und Abgabe einer Brille ist durch einen Augenarzt zulässig, wenn sie notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Hingegen mache die Bequemlichkeit des Patienten, alle Leistungen aus einer Hand erhalten zu wollen, die Anpassung und Abgabe der Brille noch nicht zum Bestandteil ärztlicher Therapie. Zur endgültigen Klärung der Sachlage hat der BGH den Fall an das Berufungsgericht zurückgegeben (BGH, Az. I ZR 13/07).

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