Umsatzsteuerfreiheit von LASIK-Operationen

Zwischen einer augenärztlichen Gemeinschaftspraxis und der Finanzverwaltung war streitig, ob LASIK-Operationen als umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG oder als umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen zu behandeln seien. WIe die Kanzlei Heinrichs & Rose, Münster, dem AUGENSPIEGEL mitteilte, hat das Finanzgericht Münster nun mit Urteil vom 08.10.2009 (5 K 3452/07 U) zugunsten der augenärztlichen Gemeinschaftspraxis entschieden, dass LASIK-Operationen zu den umsatzsteuerfreien heilkundlichen Leistungen gehören (Urteil v. 08.10.2009; 5 K 3452/07 U). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zur Begründung führt das Finanzgericht an, dass diejenigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, deren Zweck die Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung ist. Fehlsichtigkeit gehört zu den klassifizierten Krankheiten des ICD-10 Codes (International Classification of Diseases and Related Health Problems). Die LASIK-Operationen dienen der Beseitigung der Fehlsichtigkeit und damit der operativen Heilung einer Krankheit. Ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen scheidet nach Auffassung des Gerichts aus, da diese gerade nicht dem Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen.

Auch die Nichtübernahme der Kosten von LASIK-Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen steht einer Steuerbefreiung nicht entgegen. Häufig richte sich die Übernahme von Behandlungskosten nicht nach der medizinischen Notwendigkeit, sondern nach finanziellen Kostengesichtspunkten.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bedurfte es im jeweiligen Einzelfall auch nicht eines Nachweises der medizinischen Indikation, da LASIK-Operationen allein der Behandlung einer Krankheit dienen.

Autor:
Dipl.-Kfm. Constantin vor dem Brocke Mackenbrock
Kanzlei Heinrichs & Rose, Münster

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