Kritik an Teilen des ABDA-Positionspapiers zur Primärversorgung
Der Berufsverband der Augenärztinnen und Augenärzte Deutschlands (BVA) und die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft (DOG) widersprechen in Teilen dem ABDA-Positionspapier zur Rolle der Apotheken in der Primärversorgung. Das zitierte Beispiel der Selbstbehandlung einer Bindehautentzündung (Konjunktivitis) sei keinesfalls so trivial wie die Apothekerschaft annimmt und setze eine fachärztliche Diagnostik zwingend voraus, da der fehlende beziehungsweise falsche Ausschluss von Differentialdiagnosen bei zu später Erkennung zu schweren Schäden führen könne.
„Entgegen jeder Vernunft und Verantwortung“, kritisiert Daniel Pleger, erster Vorsitzender des BVA, die Vorstellungen in dem Positionspapier. „Eine Konjunktivitis ist eine Diagnose und diese kann und darf nur augenfachärztlich gestellt werden – zudem empfehlen wir die Anschaffung einer Spaltlampe und eine gute Berufshaftpflicht“, fügte Pleger hinzu. Ebenso kritisch äußert sich Professor Dr. med. Claus Cursiefen als Generalsekretär der DOG. „Sosehr wir die Apotheken als Partner bei der Arzneimittelversorgung und der Arzneimittelsicherheit schätzen, erfordert das rote Auge zwingend eine apparative Diagnostik und eine augenfachärztliche Untersuchung.“
BVA und DOG verweisen hier auf die gemeinsamen Leitlinien, die eindeutig seien und auch keine Interpretationen zuließen. In Apotheken fehle es sowohl an apparativer Diagnostik (keine Spaltlampe) und an augenfachärztlicher und damit medizinischer Ausbildung. Man stelle sich im Alltag den Kunden vor, der ja nicht mit der Diagnose Konjunktivitis, sondern mit einem undefinierten roten Auge die Apotheke aufsuche. Hier liegt nach Ansicht der Augenärzteschaft der Denkfehler, denn ein rotes Auge sei eben keine Banalität. Es müsse eine Einordnung des Krankheitsbildes erfolgen, denn nicht jedes rote Auge bedeute eine Konjunktivitis. Ein Glaukomanfall, eine intraokuläre Entzündung, eine Infektion mit Herpesviren, ein Fremdkörper und mitunter auch Lymphome könnten entsprechende Symptome hervorrufen. Zudem gelte es, eine Konjunktivitis richtig zu klassifizieren. Bei einer kontaktlinsenassoziierten Konjunktivitis könnten besondere Keime zu schweren Entzündungen der Hornhaut führen, die bei falscher Therapie bis zur Durchwanderung der Hornhaut und damit potenziell zum Verlust des Auges führen können. Hierbei entschieden oft die ersten 24-28 Stunden über den weiteren Verlauf. Daher sei es aus Sicht des BVA und der DOG unverantwortlich, dieses Krankheitsbild als Versuchsmodell zu therapieren. Eine Untersuchung an einer Spaltlampe müsse immer erfolgen. Dies sei nur im augenfachärztlichen Kontext gewährleistet.
Zudem sei zu befürchten, dass lokale Antibiotikatherapien hier nicht ressourcenschonend eingesetzt würden und dadurch die Entwicklung von Resistenzen begünstigt werde. Einsparungen seien dadurch keineswegs zu erwarten. Vielmehr verursachten schwere Krankheitsverläufe infolge zunächst unwirksamer oder sogar fehlerhafter Therapien erhebliche Folgekosten für das solidarisch finanzierte Gesundheitssystem sowie für den sozialen Bereich. Darüber hinaus drohten den Betroffenen lange Ausfallzeiten, gesundheitliche Beeinträchtigungen und erhebliches körperliches Leid.
„Wird eine Keratitis nicht rechtzeitig und adäquat behandelt, kann im schlimmsten Fall eine Hornhauttransplantation erforderlich werden, was für die Patientinnen und Patienten mit gravierenden Folgen verbunden ist“, betonte Cursiefen, der als Schwerpunkt genau diese Fälle in der Universitätsaugenklinik Köln versorgt.
„In der täglichen Praxis erlebe ich Fälle, die durch nicht augenfachärztliche Ersteinschätzung und somit nicht adäquater Therapie bei einem roten Auge erhebliche Probleme bekommen“, ergänzte Pleger.
Sowohl BVA als auch DOG widersprechen daher im Namen der Augenärzteschaft diesen Vorschlägen der ABDA und verweisen auch auf die klaren und unmissverständlichen Positionen anderer Verbände, wie beispielsweise des Berufsverbands Deutscher Internistinnen und Internisten (BDI). Der abermalige Vorschlag eines niederschwelligen Zugangs zur Umgehung ärztlicher Versorgung bedeutete in aller Regel eine Abkehr qualitätsgesicherter medizinischer Versorgung mit eindeutig unzureichender Kompetenz.
Quelle: DOG


