Augenarzt verliert Approbation als Arzt wegen Steuerhinterziehung

Wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschied, darf ein notorischer Steuersünder kein Arzt sein. Damit das OVG ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt (Az.: 8 LA 197/09). Durch sein „schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten“ sei der Arzt zur Ausübung seines Berufes unwürdig, entschieden die Lüneburger Richter in dem am 14.12.2009 veröffentlichten Beschluss. Der Mediziner habe zu Recht seine Approbation verloren.

Im konkreten Fall ging es um einen niedergelassenen Augenarzt, der zehn Jahre lang erhebliche Teile seines Praxis-Einkommens beim Finanzamt nicht angegeben hatte. Sein Steuerrückstand einschließlich Zinsen betrug 877.000 Euro. Wegen Steuerhinterziehung wurde er bereits zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Zur Begründung für seine falschen Angaben in den Steuererklärungen hatte der Arzt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation angeführt. Das Finanzamt hatte dies wegen der Einkünfte von durchschnittlich mehr als 200.000 Euro pro Jahr als «aberwitzig» bezeichnet.

Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entziehe, sei „unwürdig“, entschied das OVG. Denn er lasse „auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohle seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung“ vermissen.

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