Hornhautvernetzung seit 1. April Kassenleistung

Bei Patienten mit fortschreitendem Keratokonus können Augenärzte seit 1. April die Hornhautvernetzung mit Riboflavin als neue Behandlungsmethode anwenden. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Vergütung geregelt, sodass die Abrechnung über den EBM jetzt möglich ist.

Dazu wurden mehrere Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Die Abrechnung des operativen Eingriffs erfolgt mit der GOP 31364. Diese Leistung ist je Auge mit 2.704 Punkten bewertet (292,64 Euro) und kann je Auge höchstens einmal im Krankheitsfall berechnet werden.

Zur Vergütung der topographischen Untersuchung der Hornhaut wurde zudem die Grundpauschale der Augenärzte für die Altersklasse 6. bis 59. Lebensjahr (GOP 06211) um zwei Punkte angehoben. Die höhere Grundpauschale gilt für alle Behandlungsfälle, auch wenn keine UV-Vernetzung mit Riboflavin erfolgt.

Des Weiteren wurde die Hornhauttomographie als weitere diagnostische Begleitleistung mit der GOP 06362 in den EBM aufgenommen. Sie ist je Auge einmal am Behandlungstag und höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Diese Leistung ist mit 231 Punkten (25,00 Euro) bewertet. Die Sachkosten für Riboflavin (Kostenpauschale GOP 40681) werden mit 86,00 Euro erstattet.
Außerdem können Augenärzte die postoperative Behandlung abrechnen. Hierfür stehen zwei neue Abrechnungsziffern bereit: die GOP 31738 für Augenärzte, die den Eingriff selbst vorgenommen haben und die GOP 31737, wenn Augenärzte die Nachsorge bei einem an sie überwiesenen Patienten durchführen (s. Übersicht).

Alle neu eingeführten Leistungen werden extrabudgetär und damit zu festen Preisen bezahlt. Im Zusammenhang mit der Höherbewertung der Grundpauschale wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) entsprechend angehoben.

Laut G-BA liegt ein Fortschreiten vor, wenn innerhalb von zwölf Monaten entweder die Zunahme der maximalen Hornhautbrechkraft um ≥1 Dioptrien oder die Zunahme des Astigmatismus um ≥1 Dioptrien oder eine Abnahme der Basiskurve der bestsitzenden Kontaktlinse um ≥0,1 Millimeter festgestellt wurde. Die Indikationsstellung erfordert zwei Messungen der Hornhautbrechkraft, entweder mit demselben Messgerät oder mit einem Gerät, dessen Messung vergleichbar ist. Vor dem Eingriff muss zudem eine Hornhauttomographie erfolgen, um sicherzustellen, dass die Hornhaut auch an der dünnsten Stelle mindestens 400 Mikrometer beträgt.

Ähnliche Beiträge