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ASV: Augenärztliche Leistungen ab Oktober im EBM

In den EBM-Bereich für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird eine neue Ziffer für augenärztliche Leistungen aufgenommen. Diese kann ab Oktober für mehrere ASV-Anlagen abgerechnet werden, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KV) mit.

Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 51050 umfasst verschiedene augenärztliche Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) und ist mit 133 Punkten (14,17 Euro) bewertet worden.

Sie kann ab 1. Oktober von Augenärzten bei ASV-Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen, Morbus Wilson oder Marfan-Syndrom abgerechnet werden und wird wie alle ASV-Leistungen extrabudgetär und ohne Mengenbegrenzung vergütet.

Die GOP 51050 steht im EBM-Kapitel 51 für anlagenübergreifende ASV-Leistungen, das dafür um den neuen Abschnitt 51.5 „Augenärztliche Gebührenordnungspositionen“ erweitert wird.

Pseudoziffer wird gestrichen

Bislang rechnen ASV-Ärzte die Pseudoziffer 88508 für augenärztliche Leistungen ab, die nicht als eigenständige GOP im EBM stehen, sondern Bestandteil von Pauschalen sind. Diese wird gestrichen.

Auch die anlagenspezifische GOP 50301 für augenärztliche Untersuchungen bei Marfan-Syndrom entfällt, da deren Inhalt über die neue GOP 51050 abgebildet ist. In Folge wird der Abschnitt 50.3 EBM gelöscht, der bislang ausschließlich diese GOP enthielt.

Auch der Anhang 6 zum EBM wird entsprechend angepasst. Er ordnet als eine Art „Serviceleistung“ die GOP der ASV-Kapitel 50 und 51 den Fachgruppen eines ASV-Teams zu, die diese abrechnen dürfen.

Quelle:
Kassenärztliche Bundesvereinigung

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